Einkaufs AGB

  • 1 Geltungsbereich

Für unsere sämtlichen, auch künftigen Bestellungen, gelten gegenüber Unternehmern ausschließlich diese Beschaffungsbedingungen. Entgegenstehende, abweichende, zusätzliche und ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. In unserem Schweigen zu Bedingungen des Lieferanten, der Entgegennahme der Lieferung oder der Zahlung liegt keine Zustimmung zu Bedingungen des Lieferanten. Ist unser Lieferant damit nicht einverstanden, so muss er uns sofort schriftlich darauf hinweisen. In diesem Fall können wir unsere Bestellungen zurückziehen, ohne dass uns gegenüber Ansprüche irgendwelcher Art erhoben werden können. Dem formularmäßigen Hinweis auf eigene Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Bestimmungen in zwischen uns und dem Lieferanten abgeschlossenen Rahmenvereinbarungen und Einzelverträgen gehen, soweit einschlägig, diesen Beschaffungsbedingungen vor.

 

  • 2 Vertragsschluss

(1) Lieferkonditionen, Liefermengen und Lieferzeitpunkt für die von dem Lieferanten zu liefernden und ggf. herzustellenden Artikel werden jeweils in Einzelaufträgen zwischen uns und dem Lieferanten festgelegt. Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart, gelten für die Einzelaufträge diese Beschaffungsbedingungen, ohne dass es einer besonderen Bezugnahme in den Einzelverträgen hierauf bedarf.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich, auf unser Verlangen, eine Auftragsbestätigung zu erteilen. Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist an, so können wir die Bestellung widerrufen. Vom Lieferanten vorgenommene Änderungen und Ergänzungen unserer Bestellung sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

(3) An Abbildungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten ohne unsere schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden und müssen uns nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert zurückgegeben werden.

(4) Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren beantragt, so können wir bis zu dessen Eröffnung vom Vertrag zurücktreten und zwar nach unserer Wahl insgesamt oder für den nicht erfüllten Teil.

 

  • 3 Preise, Zahlungsbedingungen, Ausschlussfrist für Rücktritt, Abtretungsverbot, Verwendung von WKZ, Geltung von Jahresrückvergütungen, Werbekostenzuschüsse, Beiträge für Verkaufsförderungsaktionen und Rabattpläne

(1) Die vereinbarten Preise sind bindend. Soweit nicht anders vereinbart ist, schließt der vereinbarte Preis die geltende gesetzliche Umsatzsteuer und die DSD-Gebühr oder eine gleichwertige Gebühr ein. Ein gesonderter Ausweis auf Rechnungen wird nicht akzeptiert.

(2) Wir erwarten eine gesetzeskonforme Rechnungslegung auf Basis der vereinbarten Preise und Konditionen. Für andere Produkt- oder Verpackungseinheiten, deren Preis nicht Bestandteil der Berechnung des Rechnungsbetrages ist, darf in der Rechnung keine GTIN angegeben werden. Die Folgen einer diesen Erfordernissen nicht genügenden Rechnung hat der Lieferant zu tragen. Gleiches gilt im Falle sonstiger vom Lieferanten zu vertretender Störungen.

(3) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, durch Überweisung den Kaufpreis nach Lieferung der Ware und Erhalt der ordnungsgemäßen und prüffähigen Rechnung innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels. Bei Annahme verfrühter Lieferungen richtet sich die Fälligkeit nach dem vereinbarten Liefertermin. In jedem Fall tritt Fälligkeit nicht ein bzw. beginnen Zahlungszielfristen nicht zu laufen, bevor uns den Anforderungen gem. Abs. 2 genügende, ordnungsgemäße, korrekte (elektronische) Abrechnungsbelege vorliegen.

(4) Die Durchführung der Rechnungserstellung und Abrechnung nicht rechnungswirksamer vereinbarter nachträglicher Vergütungen und Rückvergütungen, deren genaue Höhe zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung noch nicht bekannt ist (z.B. Jahresumsatzboni), wird individuell mit dem Lieferanten vereinbart und hat grds. innerhalb von 45 Tagen nach Ablauf des Abrechnungszeitraumes erfolgen. Bei Verzug des Lieferanten mit der Abrechnung belasten wir dem Lieferanten die gesetzlichen Verzugszinsen.

(5) Erbringen wir eine mit dem Lieferanten vereinbarte Leistung oder Mitwirkungshandlung (zusammen „Leistung“) nicht oder nicht vertragsgemäß, so hat der Lieferant uns zunächst zur Erbringung bzw. Nachholung der Leistung eine angemessene Frist einzuräumen. Erbringen wir die vereinbarte Leistung nicht innerhalb dieser Nachfrist, so kann der Lieferant einen erforderlichen (Teil-)Rücktritt vom Vertrag nur innerhalb einer weiteren Frist von 2 Monaten, beginnend mit der ursprünglichen Fälligkeit der von uns nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung, erklären. Nach Ablauf dieser Zwei-Monats-Frist ist der (Teil-)Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. Vorstehende Sätze 2 und 3 dieses Absatzes gelten nicht in den Fällen von § 3 Absatz 8 dieser Beschaffungsbedingungen sowie dann, wenn eine Fälligkeit der Leistung nicht bestimmt ist.

(6) Bei fehlerhafter Lieferung können wir die Zahlung in angemessenem Umfang bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückhalten; die übrigen uns zustehenden Rechte bleiben vorbehalten.

(7) Der Lieferant darf ohne unsere vorherige Zustimmung seine Forderungen weder abtreten, noch verpfänden, noch durch Dritte einziehen lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zugunsten des Vorlieferanten gilt die Zustimmung zur Abtretung der Forderung an den Vorlieferanten als erteilt. § 354 a HGB bleibt unberührt.

(8) Soweit zwischen den Parteien die Zahlung von Werbekostenzuschüssen o. ä., warenbezogenen Vergütungen, Rabatten etc. durch den Lieferanten vereinbart wurde und aufgrund gesonderter Vereinbarung mit dem Lieferanten bestimmten Vertriebsaktivitäten von uns zugeordnet wurden, sind wir berechtigt, die zugesagten Zuschüsse nach billigem Ermessen für die Förderung des Vertriebs von Produkten oder Leistungen des Lieferanten zu verwenden. Die Berücksichtigung dieser Zuschüsse auf unterjährig gestellten Rechnungen des Lieferanten stellt keine solche speziellere Vereinbarung dar. Über die Art und den Zeitpunkt der Verwendung werden wir den Lieferanten in geeigneter Weise informieren.

(9) Vereinbarungen über Jahresrückvergütungen, Werbekostenzuschüsse, Beiträge für Verkaufsförderungsaktionen und Rabattpläne behalten während der Dauer der Geschäftsbeziehung mit dem Lieferanten solange Gültigkeit, bis wir mit dem Lieferanten eine neue Vereinbarung getroffen haben.

 

  • 4 Lieferungen, Verzugsschaden, Deckungskauf

(1) Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.

(2) Mit Überschreiten des Liefertermins tritt Verzug ein, es sei denn, der Lieferant hat die Überschreitung nicht zu vertreten.

(3) Bei Verzug sind wir berechtigt, dem Lieferanten eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist können wir einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 5 % des Bestellwertes der Fehlmenge (ohne USt.) je angefangener Woche, insgesamt jedoch nicht mehr als 20 % des Bestellwertes der Fehlmenge (ohne USt.) verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche werden vorbehalten. Weist der Lieferant nach, dass infolge des Verzuges kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, so ermäßigt sich die Pauschale entsprechend.

(4) Vorstehender Abs. 3 gilt entsprechend, wenn die Lieferverzögerung zwar auf höhere Gewalt zurückzuführen ist, der Lieferant es jedoch schuldhaft versäumt, den Lieferempfänger hierüber unverzüglich ab seiner Kenntnis von der voraussichtlich verspäteten Lieferung zu informieren.

(5) Bei wiederholtem Lieferverzug können wir nach vorheriger Abmahnung die zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Bestellungen insgesamt mit sofortiger Wirkung kündigen.

(6) Sind Lieferverzögerungen absehbar, so hat der Lieferant uns unverzüglich zu benachrichtigen. Unsere Rechte im Falle des Lieferverzuges werden von der Benachrichtigung nicht berührt.

(7) Zu Teil- und Ersatzlieferungen ist der Lieferant nur berechtigt, wenn wir dies vor Lieferung schriftlich zugestanden haben. Minderlieferungen, d.h. Lieferungen von weniger als der vertraglich festgelegten Lieferquote, berechtigen uns, bei Verzug des Lieferanten und nach Ablauf einer zur Nacherfüllung gesetzten angemessenen Nachfrist, zur Geltendmachung von Schadensersatz statt der Leistung, einschließlich der Ausführung angemessener Deckungskäufe (auch in Bezug auf mit Eigenmarken vergleichbare Fremdmarken). Soweit Deckungskäufe unterbleiben, weil sie nicht möglich oder wirtschaftlich nicht sinnvoll sind, stehen uns die Ansprüche nach Abs. 3 und die ggf. weitergehenden gesetzlichen Rechte wegen der Minderlieferung ungekürzt zu. Bei Fixgeschäften ist eine Nachfristsetzung entbehrlich. Wir sind berechtigt, nach eigener Wahl unter den genannten Voraussetzungen Deckungskäufe durchzuführen, den Lieferanten insoweit anzufragen oder, wenn beides nicht möglich ist, ihm den Rohertragsausfall zu berechnen. Dieser berechnet sich aus unserem umsatzsteuerbereinigten Verkaufspreis, abzüglich unseres Einkaufspreises (ohne Berücksichtigung der nicht rechnungswirksamen nachträglichen Vergütungen und Rückvergütungen nach § 2 Abs. 4).

(8) Der uns gegen Quittung im Original zu überlassende Lieferschein muss unsere Bestellnummer und die Lieferantennummer enthalten sowie ggf. die Öko-Kontrollstellen-Nummer, bei Nonfoodware außerdem die Anzahl der Versandeinheiten. Das Packstück mit dem Lieferschein muss deutlich gekennzeichnet sein. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, so müssen wir die Lieferung nicht annehmen und haben eintretende Verzögerungen nicht zu vertreten.

 

  • 5 Transport, Gefahrübergang, Erfüllungsort

(1) Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Lieferung „geliefert verzollt“ (nach Incoterms 2000 in der Fassung der deutschen Übersetzung der IntHK, entspricht „DDP“ in der englischen Fassung). Der Bestimmungsort und Erfüllungsort wird von uns separat benannt. Etwaige Standgelder tragen wir nicht. Anfallende Entsorgungskosten für die Verpackung trägt der Lieferant.

(2) Für Beschädigung aufgrund mangelhafter Verpackung haftet der Lieferant.

(3) Rücksendungen erfolgen zu Lasten des Lieferanten; für den Gefahrübergang gelten bei Rücksendungen die Regelungen des BGB zum Versendungskauf entsprechend.

(4) Die Lieferung erfolgt frei Rampe (einschließlich Abladen), es sei denn, es wird ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart. Umpack- und/oder Sortierarbeiten an und auf der Rampe sind zu unterlassen.

 

  • 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Das Eigentum an von uns retournierter Ware behalten wir uns bis zum Erlöschen unserer Forderungen aus der Retoure gegen den Lieferanten vor.

(2) Auch wenn uns die Ware unter einem wirksamen Eigentumsvorbehalt geliefert wird, sind wir zur Weiterveräußerung berechtigt, ohne das Vorbehaltseigentum zu offenbaren. Eine etwaige von uns erteilte Zustimmung zu einem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten erstreckt sich nur auf einen handelsüblichen verlängerten Eigentumsvorbehalt, der sich auf den jeweiligen Liefergegenstand bezieht, hinsichtlich dessen noch eine Kaufpreisforderung besteht. In diesem Umfang gilt die Zustimmung als erteilt, wenn ohne sie unser Recht zur Weiterveräußerung nicht entstehen würde. Die Zustimmung erstreckt sich nicht auf einen erweiterten Eigentumsvorbehalt.

 

  • 7 Beschaffenheit, Dokumentation und GTIN, Qualitätsmanagement, Änderung von Produktdaten/ -eigenschaften, Informationspflicht

(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die gelieferten Waren den jeweils im mitgeteilten Verkaufsland geltenden nationalen und europarechtlichen Bestimmungen entsprechen. Haben wir kein Verkaufsland mitgeteilt, so gilt die Bundesrepublik Deutschland als mitgeteiltes Verkaufsland.

(2) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm eingesetzten Verkaufsverpackungen bei einem Dualen System nach § 6 VpackVO lizenziert sind und weist dies uns schriftlich nach. Kann keine Lizenzierung nachgewiesen werden, wird diese von uns durchgeführt und wir stellen dem Lieferanten die abgeführten Gebühren zzgl. einer Aufwandspauschale in Höhe von 50,- € je betroffenem Artikel in Rechnung.

(3) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware mit einer GTIN (Global Trade Item Number, bisher EAN) versehen ist, die von Automaten wie z.B. Scannerkassen typischerweise gelesen werden kann. Auch auf dem Kolli, dem Umkarton und/oder der Umverpackung muss dessen bzw. deren GTIN in einer von einem Automaten (Scanner) lesbaren Form vorhanden sein. Ferner sind die gelieferten Paletten mit außen auf der Folie gut sichtbaren EAN-128-Transportetikett (UCC/EAN-128 Transport Label Stufe 1) mit NVE (Nummer der Versandeinheit, SSCC = Serial Shipping Container Code) auszustatten, bei Sandwichpaletten unter der Folie. Müssen wir aus vom Lieferanten zu vertretenden Gründen ein Ersatzetikett erzeugen, so sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz von EUR 2,50 zzgl. USt für jede betroffene Palette in Rechnung zu stellen. Weist der Lieferant nach, dass der tatsächliche Schaden wesentlich geringer ist, so ermäßigt sich der Betrag entsprechend.

(4) Alle Anlieferungen müssen auf Europaletten entsprechend UIC-Norm 435-2 oder 1/1 Chep-Paletten erfolgen. Die Ladungsträger müssen sich in einem einwandfreien, tauschfähigen Zustand befinden. Alle Artikel müssen auf allen Artikelebenen laut GS1-Germany Empfehlung gekennzeichnet sein (Strichcode und Klarschrift). ¼ bzw. ½ Displays müssen auf Europaletten oder 1/1 Chep-Paletten angeliefert werden und außen an der Verpackung Auskunft über den Inhalt und die Sortierung geben. Die Palettenmaße 80 x 120 cm sind einzuhalten und es darf keine Konturenüberstände der Ware geben. Der vorgegebene Anliefertag und die Anlieferuhrzeit sind unbedingt einzuhalten. Der Einsatz rampenfähiger Fahrzeuge muss gewährleistet sein. Für jeden Verstoß gegen diese Anforderungen, stellen wir eine pauschale Aufwandsentschädigung von EUR 20,00 zzgl. USt. in Rechnung. Weist der Lieferant nach, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, so ermäßigt sich der vorgenannte Betrag entsprechend. Sind in der Bestellung bestimmte andere Ladungsträger (z.B. Düsseldorfer oder Chep-Halbpalette) benannt, so ist die Ware auf diesen, die sich ebenfalls in einwandfreien, tauschfähigen Zustand befinden müssen, anzuliefern.

(5) Der Lieferant hat die von ihm zu liefernden und ggf. hergestellten Waren vor der Auslieferung durch ein akkreditiertes Labor auf Einhaltung der für diese geltenden gesetzlichen Vorschriften zu untersuchen. Lebensmittel müssen insbesondere den Vorschriften des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB), der Rückstands-Höchstmengenverordnung sowie den übrigen lebensmittelrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Vorschriften zum aktuellen Stand, entsprechen. Die ausgelieferten Produkte müssen die rechtlich erforderlichen Kennzeichnungen (z.B. Herstellerbezeichnung) tragen und nach den einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Richtlinien gefertigt sein. Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm gelieferten Waren in der Bundesrepublik Deutschland bzw. ggf. im ihm rechtzeitig mitgeteilten Verkaufsland verkehrsfähig sind.

(6) Sieht § 10 der Bedarfsgegenständeverordnung für ein von dem Lieferanten uns geliefertes Produkt eine Konformitätserklärung vor, so müssen diese beim Lieferanten vorliegen und sind auf unser Verlangen in deutscher Sprache an uns zu übermitteln.

(7) Der Lieferant gewährleistet, dass die Ware keiner Vertriebsbindung unterliegt und für das mitgeteilte Verkaufsland produziert wurde, dass sie Originalware ist und dass wir keine Rechte Dritter, wie gewerbliche Schutzrechte, Marken- und Urheberrechte verletzen, wenn wir die Ware im mitgeteilten Verkaufsland in den Verkehr bringen. Hat der Lieferant die Verletzung dieser Pflichten zu vertreten, so hat er uns von allen daraus resultierenden Ansprüchen Dritter sowie etwaigen Rechtsverteidigungskosten freizustellen.

(8) Der Lieferant hat alle vereinbarten Produktspezifikationen einzuhalten. Abweichungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Zusätzlich gewährleistet der Lieferant, dass die Qualität der Produkte auf dem jeweils besten Stand der Technik ist.

(9) Die zu liefernden Produkte dürfen weder genetisch (gentechnisch) veränderte Organismen (GVO) enthalten, noch aus solchen bestehen, noch aus GVO hergestellt werden, noch Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einschließlich Zusatzstoffe und Aromen. Ausgenommen hiervon sind zufällige oder technisch nicht vermeidbare Kontaminationen mit genetisch verändertem Material bis zu einem Schwellenwert von 0,9 % bezogen auf die einzelne Zutat. Es gelten ferner die weiteren Ausnahmen nach Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 sowie Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 gemäß ihrem jeweils aktuellen Stand. Der Lieferant darf nur solche Waren an uns liefern, für die ihm Bestätigungen seiner Vorlieferanten vorliegen, dass die an uns gelieferten Waren keine GVO enthalten oder aus solchen bestehen bzw. nicht aus GVO hergestellt werden oder keine Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, einschließlich Zusatzstoffe und Aromen.

(10) Der Lieferant stellt die Rückverfolgbarkeit der unter Art. 17 der Verordnung (EG) 1935/2004 sowie der unter Art. 18 der Verordnung (EG) 178/2002 fallenden Ware sicher.

(11) Wir haben das Recht jederzeit ein QM-Audit beim Lieferanten einschließlich der Produktionsstätte vorzunehmen und QM-Dokumente einzusehen. Der Nachweis (Zertifikat) der Rezertifizierung des QM-Systems wird vom Lieferanten unaufgefordert unverzüglich nach Vorliegen an uns übersendet.

(12) Änderungen von Stammdaten sowie jegliche Produktänderungen (Änderung von Produktspezifikationen und/ oder Etiketten und/ oder Verpackung) sind uns umgehend unaufgefordert mitzuteilen. Jegliche Änderungen sind mit einem Vorlauf von mindestens 6 Wochen zu melden. Hierzu gehören Änderungen wie EAN/ GTIN, Kartoninhalt, Sortierung, Hersteller, Gewichtsänderungen bei egalisierten Artikeln und Logistik-daten (Stück-, Kartonabmessungen, Palettenfaktor), Allergene, Zusatzstoffe, Zutaten, Nährwerte, Milchbehandlung. Die genannte Frist ist zwingend einzuhalten, um die Fortführung von Listungen bei den Kunden sicherzustellen. Wird die Frist nicht eingehalten, behalten wir uns vor, den dadurch entstandenen Schaden dem Lieferanten zu belasten oder den gesamten Warenbestand zu retournieren. Wir sehen uns in diesem Fall gezwungen, zusätzlich eine administrative Aufwandsentschädigung in Höhe von 2.000,- € zu berechnen, es sei denn der Lieferant weist uns nach, dass uns kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

(13) Im Übrigen ist der Lieferant verpflichtet, sämtliche Anforderungen an das Qualitätsmanagement und die Informationspflichten wie in der gegenüber uns gesondert abzugebenden Lieferantenselbstauskunft stets einzuhalten.

 

  • 8 Mängelansprüche und Schadensersatz

(1) Wir rügen Mängel der Ware innerhalb einer angemessenen Frist, nachdem sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden; insoweit verzichtet der Lieferant darauf, die Verspätung der Mängelrüge einzuwenden. Bei leicht verderblicher Ware (z.B. Molkerei- und Frischeprodukte) ist angemessen eine Frist 2 Werktage, bei allen übrigen Waren ist die Rüge rechtzeitig, wenn sie jedenfalls binnen 2 Wochen erfolgt.

(2) Im Falle von Mängelansprüchen ist der Lieferant verpflichtet, uns die durch die Abwicklung von Mängelrügen und Mängelansprüchen entstehenden Kosten zu erstatten. Die Verpflichtung zur Kostenerstattung schließt Kosten für nicht genutzte oder von anderen Lieferanten uns in Rechnung gestellte Verpackungsmaterialen, Entsorgungskosten für im Fertigwarenlager vorhandene Bestände sowie für eine Neuetikettierung ein. Hat der Lieferant den Mangel zu vertreten, so sind wir berechtigt, eine Pauschale in Höhe von 25 % des Brutto-Warenwertes  der mangelbehafteten gelieferten Charge, mindestens jedoch 1.000,00 Euro, für entgangenen Gewinn, Kosten der Rücknahme, Rückruf- sowie Entsorgungskosten für bereits ausgelieferte bzw. in den jeweiligen Geschäften befindliche Waren zu verlangen, es sei denn der Lieferant weist nach, dass ein geringerer oder kein Schaden eingetreten ist.

(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu. Wir sind unabhängig davon berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl, Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung zu verlangen. Die zum Zweck der Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen hat der Lieferant zu tragen. Die gesetzlichen Rechte auf Schadensersatz, insbesondere die auf Schadensersatz statt der Leistung, bleiben vorbehalten. §§ 478 und 479 BGB gelten im Verhältnis zwischen Lieferanten und uns.

(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mangelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn eine dem Lieferanten zur Mangelbeseitigung gesetzte angemessene Frist ergebnislos verstrichen ist.

(5) Im Falle unseres Rücktritts muss der Lieferant die gelieferte Ware unverzüglich zurücknehmen. Außerdem sind wir in diesem Fall nach vorheriger fruchtloser Mahnung zur Zerstörung, Entsorgung oder insbesondere zur anderweitigen Verwertung der Ware auf Kosten des Lieferanten berechtigt.

(6) Wird die gleiche Ware wiederholt fehlerhaft geliefert, so sind wir nach schriftlicher Abmahnung bei erneuter fehlerhafter Lieferung auch für den nicht erfüllten Lieferumfang zum Rücktritt berechtigt.

(7) Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang. Längere gesetzliche Verjährungsfristen bleiben unberührt. Machen wir Ansprüche wegen Rechtsmängeln geltend, die in Rechten eines Dritten begründet sind, so kann sich der Lieferant uns gegenüber erst dann nach Ablauf der genannten Verjährungsfrist auf Verjährung berufen, wenn er die Verjährungseinrede auch dem Dritten gegenüber wirksam erheben könnte.

 

  • 9 Produkthaftung, Versicherungen, Produzentenhaftung

(1) Werden wir wegen eines Fehlers der vom Lieferanten gelieferten Sache gegebenenfalls aus Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Fehler resultierenden Produzentenhaftung bzw. Produkthaftung in dem Umfang freizustellen, in dem er uns gegenüber im Innenverhältnis haftet, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Fehler zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (vgl. § 6 Abs. 1) weder vorhanden noch angelegt war. Der Lieferant stellt uns darüber hinaus von sämtlichen Sachmängel-, Schadens- und Schmerzensgeldansprüchen Dritter frei, soweit diese im ursächlichen Zusammenhang mit den vom Lieferanten gelieferten Produkten stehen.

(2) Der Lieferant ist verpflichtet, auf unser Verlangen den Nachweis einer von ihm abgeschlossenen erweiterten Produkthaftpflichtversicherung zu erbringen, die in angemessener Höhe zu den von ihm zu liefernden Waren steht. Auf unseren Wunsch ist uns die Police innerhalb von 4 Wochen nach Eingang unseres Verlangens zuzusenden.

 

  • 10 Krisenmanagement, Rückruf und öffentliche Warnung, Schadenersatz, Imageschadenersatz

(1) Der Lieferant hat ein funktionierendes Krisenmanagement zu unterhalten, innerhalb dessen die Verantwortlichkeiten, der Informationsfluss sowie die Erreichbarkeiten außerhalb der Bürozeiten klar geregelt sind, um so einen reibungslosen Ablauf im Falle einer Krise zu gewährleisten. Er hat für einen Krisenfall den zuständigen Ansprechpartner mit der laufend aktualisierten Telefonnummer, unter welcher dieser jederzeit erreichbar ist, gegenüber uns zu  benennen. Änderungen sind uns somit unaufgefordert schriftlich mitzuteilen.

(2) Bei Rückrufen von an uns gelieferten Waren, die nicht Eigenmarken sind, ist der Lieferant verpflichtet, umgehend unsere zuständigen Einkäufer und unser Qualitätsmanagement schriftlich über den Rückruf, seinen Grund und die weitere Vorgehensweise zu informieren und ihnen alle relevanten Daten (z.B. exakte Angabe der Lieferorte der zurückzurufenden Waren) mitzuteilen. Er hat sich durch Rückfragen zu vergewissern, dass der Rückruf zur Kenntnis gelangt ist. Der Lieferant ist darüber hinaus verpflichtet, uns nachgewiesene, notwendige Aufwendungen gem. §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns oder unseren Abnehmern durchgeführten Rückrufaktion oder Warnungen ergeben, soweit die Rückrufaktion oder Warnung aufgrund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher Anordnungen oder wegen Umständen erforderlich ist, die einen sorgfältigen Kaufmann zur Abwendung drohender – auch nicht vermögensrechtlicher – Schäden veranlassen, eine Rückrufaktion durchzuführen. Bei Rückrufen durch den Lieferanten gilt die Erforderlichkeit als gegeben.

(3) Die Maßnahmen aufgrund von Rückrufaktionen sind von dem Lieferanten nach Anordnung seitens uns selbstverantwortlich durchzuführen.

(4) Wird von Behörden eine Gesundheitsgefährdung durch die Ware oder ihre Verkehrsunfähigkeit substantiiert behauptet, so dürfen wir vom Kaufvertrag für den Artikel zurücktreten und bereits ausgelieferte Ware auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückgeben. Gleiches gilt im Falle von Veröffentlichungen gem. § 40 LFGB.

(5) Für jeden Warenrückruf, bei dem Ware zurückgeführt wird, den der Lieferant verursacht, schuldet uns der Lieferant nach unserer Wahl entweder den pauschalierten Schadensersatz gem. § 8 Abs. 2 Satz 2 oder einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von EUR 1.000,00; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt vorbehalten, wobei wir darauf hinweisen, dass wir unseren Abnehmern gegenüber, soweit es sich um Filialisten handelt, im Falle es Warenrückrückrufs zur Zahlung eines pauschalierten Schadensersatzes von mindestens EUR 25,00 je Filiale verpflichtet sind. Weist der Lieferant nach, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist oder er die Gründe für den Warenrückruf nicht zu vertreten hat, so ermäßigt sich die Pauschale entsprechend. Wir werden den Lieferanten, soweit er gezahlt hat, von Ansprüchen der vorgenannten Marktbetreiber aus diesem Grund freihalten.

(6) Veranlassen Behörden Rückrufaktionen, welche ohne unser Verschulden veröffentlicht werden, oder öffentliche Warnungen an die Abnehmer oder Endverbraucher der Lieferungen, so sind wir, sofern dies auf von dem Lieferanten zu vertretenden Mängeln der Lieferware beruht, berechtigt, für jeden Fall eine Vertragsstrafe in Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) von dem Lieferanten zu verlangen. Der Vorbehalt der Geltendmachung der Vertragsstrafe kann bis zu drei Monaten nach der Rückrufaktion bzw. öffentliche Warnung gegenüber dem Lieferanten erfolgen.

 

  • 11 Vertragsstrafe bei Lieferquotenunterschreitung

Unterschreitet der Lieferant die vereinbarte monatliche Lieferquote von höchstens 98 % aus von ihm zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des Bestellwertes der Fehlmenge (ohne USt.) vom Lieferanten zu verlangen, es sei denn, der Lieferant kann nachweisen, dass er ein Unterschreiten der Lieferquote nicht zu vertreten hat. Soweit nach anderen Vorschriften – insbesondere § 4 Abs. 3 und Abs. 7 dieser Bedingungen – aufgrund eines mit der Lieferquotenunterschreitung zusammenhängenden oder (mit-)verursachenden Verhaltens des Lieferanten uns Schadensersatz zusteht oder vom Lieferanten an uns gezahlt ist, ist dieser mindernd auf die Vertragsstrafe anzurechnen.

 

  • 12 Verschwiegenheit

(1) Die Parteien verpflichten sich zur Geheimhaltung sämtlicher Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse.

(2) Der Lieferant verpflichtet sich ferner, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die anlässlich der Erfüllung der Aufträge bekannt geworden sind, Dritten nur insoweit zugänglich zu machen, als dies zur Erfüllung der Aufträge unbedingt notwendig ist.

(3) Der Lieferant sorgt dafür, dass Datenträger – gleich welcher Art – die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von uns enthalten, nur insoweit kopiert und vervielfältigt werden, wie dies zur Vertragserfüllung unbedingt erforderlich ist und dass sie nach Abschluss eines Einzelauftrages oder bei Beendigung der vertraglichen Beziehungen unverzüglich und vollständig an uns herausgegeben werden, soweit deren Aufbewahrung aus steuer- und handelsrechtlichen Gründen nicht vorgeschrieben ist. Ein Zurückbehaltungsrecht an Datenträgern – gleich welcher Art – ist ausgeschlossen. Nicht mehr benötigte Dateien sind mittels eines Eraser-Programms unwiderruflich zu löschen.

(4) Der Lieferant haftet uns für jegliche Schäden, die infolge von ihm zu vertretenden Weitergabe von Datenträgern an Dritte entstehen. Er haftet insoweit auch für das Handeln seiner Mitarbeiter, wie für eigenes Handeln. Als Mitarbeiter gelten auch Selbständige sowie im Auftrag des Lieferanten tätige Personen.

 

  • 13 Schlussbestimmungen

(1) Sind einzelne Bestimmungen dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder abbedungen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen und des Vertrages im Ganzen.

(2) International zuständig sind ausschließlich deutsche Gerichte. Erfüllungsort für unsere Zahlungen und Gerichtsstand ist der Sitz unseres Unternehmens, soweit der Lieferant Kaufmann ist. Wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

Stand: 29.04.2021